Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Batuga UG (haftungsbeschränkt), Selchower Dorfstraße 35, 15859 Storkow.
Der nachfolgende Chartervertrag stellt ein Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB dar und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vercharterer (die Firma Batuga UG) und dem Charterer (Person, die den Chartervertrag abschließt).
Allgemeines
Der Vertrag kommt mit der Übermittlung der Buchungsbestätigung an den Charterer zustande. Der Charterer hat dafür Sorge zu tragen, dass er während des Törns die Eignung zum Führen eines Sportbootes besitzt und mindestens zwei Personen an Bord sind, von denen eine Person über 18, die andere über 16 Jahre alt ist. Er verpflichtet sich, dass Boot pfleglich und mit Sorgfalt zu behandeln. Er haftet für alle Schäden an Schiff und Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei Schäden am Boot ist der Vercharterter umgehend telefonisch zu informieren.
Bezahlung
Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung iHv 30 % des Buchungspreises, 14 Tage vor Charterbeginn der Rest fällig. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Vercharterer berechtigt, den Vertrag aufzukündigen.
Aufhebung des Vertrages bei Rücktritt
Tritt der Charterer vom Vertrag zurück, so ist eine Aufwandsentschädigung von 30 Euro zu zahlen.
Erfolgt der Zugang der Rücktrittserklärung weniger als 60 Tage vor Charterbeginn, so sind 30 % des Mietpreises fällig.
Erfolgt der Zugang der Rücktrittserklärung weniger als 40 Tage vor Charterbeginn, so sind 60 % des Mietpreises fällig.
Erfolgt der Zugang der Rücktrittserklärung weniger als 10 Tage vor Charterbeginn, so sind 90 % des Mietpreises fällig.
Änderung und Aufhebung des Vertrages aus sonstigen Gründen
Sollte es dem Vercharterer aus betrieblichen Gründen (z.B. der Ausfall von Booten), Gründen höherer Gewalt oder sonstigen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich sein, die bei der Buchung vereinbarten Konditionen einzuhalten, so kann er unbeschadet der Aufrechterhaltung des Chartervertrages unwesentliche Änderungen (z.B. Ort und Zeitpunkt der Vertragserfüllung, ausweichen auf ein gleichwertiges Boot etc.) vornehmen.
Sollte es dem Vercharterer nicht oder nur mit wesentlichen Änderungen möglich sein, die bei der Buchung vereinbarten Konditionen einzuhalten, kann er vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall verpflichtet er sich, den vollen Charterpreis zurückerstatten.Weitergehende Schadensersatzansprüche des Charterers wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vercharterers.
Der Vercharterer behält sich das Recht vor, dem Charterer die Übergabe des Bootes zu verweigern und das Boot in seinen Besitz zurückzunehmen, wenn der Charterer seiner Ansicht nach nicht fähig ist, den Bedingungen des Chartervertrages zu entsprechen. In diesem Fall erstattet er den bezahlten Gesamtbetrag zurück. Eine darüber hinausgehende Haftung des Vercharterers wird ausgeschlossen.
Schäden an fremdem Eigentum
Über die Haftpflichtversicherung des Bootes sind Schäden, die der Charterer oder ein Crewmitglied mit dem Boot am Eigentum Dritter verursachen, versichert (Ausnahme: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, siehe unten). Die Versicherung des Bootes greift nur, falls nicht Versicherungsschutz über eine private Haftpflichtversicherung besteht. Im Falle eines Haftpflichtschadens ist daher eine eventuell fehlende Privathaftpflichtversicherung vom Schadenverursacher oder dessen gesetzlichem Vertreter schriftlich zu bestätigen.
Schäden am gecharterten Boot
Die Selbstbeteiligung für Schäden am Boot ist auf 1.000 Euro begrenzt. Die Kaution beträgt 200,- Euro und kann vorab per Überweisung oder bei Übergabe des Bootes in Bar gezahlt werden. Die Kaution kann bis zur Feststellung der genauen Schadenshöhe einbehalten werden, wobei die Einbehaltung der Kaution nicht bedeutet, dass in einem höheren Schadensfall von weiteren Forderungen abgesehen wird. Insbesondere kann der Nutzungsausfall geltend gemacht werden.
Nicht versichert sind Schäden, die vorsätzlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit (z.B. Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Fahren ohne eine ausreichende Crew, eine Person unter 16 Jahren am Steuer ohne ausreichende Aufsicht und Kontrolle durch den Charterer, Missachtung der örtlichen Navigationsbestimmungen und –begrenzungen etc.) verursacht werden – hier haftet der Charterer in voller Höhe, auch über die Selbstbeteiligung hinaus. Schäden an Bord befindlicher Personen oder Gegenstände im Fremdeigentum sind nicht versichert.
Schadenersatz und Nutzungsausfall
Entsteht am Boot ein Schaden, der dessen Nutzung unmöglich macht bzw. den Aufenthalt an Bord erheblich beeinträchtigt, ist ein Ersatzanspruch gegen den Vercharterer nur dann möglich, wenn der Schaden für mehr als 5 Stunden besteht (Ausnahme: Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit des Vercharterers). Die Fahruntauglichkeit während der Zeit zwischen Sonnenunter und –aufgang ist hiervon explizit ausgeschlossen.
Feststellung eines Schadens
Vor Fahrtantritt wird der Zustand des Bootes, Motors und Inventars dokumentiert. Mit diesem von beiden Parteien unterzeichnetem Dokument bestätigt der Charterer den entsprechenden Zustand des Bootes – alle weiteren, nicht dokumentierten Schäden sowie Verschlechterungen des Zustandes des Bootes werden dem Charterer zur Last gelegt. Nach Unterzeichnung sind alle Einwendungen des Charterers betreffs Ausrüstung und Tauglichkeit des Bootes ausgeschlossen. Versteckte Mängel am Boot bzw. seiner Ausrüstung berechtigen den Charterer nicht, den Mietzins zu mindern, es sei denn, der Mangel war dem Vercharterer bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt.
Tritt ein Schaden auf, so wird die Höhe des Schadens vom Vercharterer nach billigem Ermessen iSd. § 315 BGB bestimmt und von der Kaution abgezogen. Es steht dem Charterer frei, auf seine Kosten einen Gutachter mit der Feststellung der Schadenshöhe zu beauftragen.
Reperatur eines Schadens
Reparaturen werden ausschließlich vom Vercharterer durchgeführt. Ein Anspruch auf Erstattung eigenmächtig durchgeführter Reparaturmaßnahmen – auch durch Fremdfirmen – besteht nicht.
Sonstiges
Das Boot darf nur in der Zeit zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang in deutschen Binnengewässern bewegt werden. Darüber hinaus darf nur bis zu Windstärke 4 (20 bis 28 Km/h) auf offenem Wasser gefahren werden. Übersteigt der Wind diese Werte und/oder zieht ein Gewitter auf, ist ein Hafen oder eine geschützte Bucht anzulaufen und dort vor Anker zu gehen. Im Falle eines Gewitters dürfen metallische Gegenstände (Kamin, Schornstein etc.) nicht berührt werden, ferner ist ein Mindestabstand von 30 cm zu leitenden Materialien einzuhalten. Eine Entschädigung aufgrund mangelnder Fahrzeit, die in oben genannten Ursachen begründet liegt, ist ausgeschlossen.
Rückgabe des Bootes
Das Boot ist in besenreinem Zustand zurückzugeben. Wird das Boot verspätet zurückgegeben, wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 30 Euro pro angefangene Stunde fällig.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und sonstiger Erfüllungsort ist Fürstenwalde (Spree). Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Solchen Falls wird die unwirksame Bestimmung ersetzt durch eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Regelung möglichst nahekommt.
Datenschutz:
Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (E-Mail Adressen, Namen, Anschriften) besteht, so erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklich freiwilliger Basis. Die Daten werden vertraulich behandelt und dienen zur Abwicklung und Information der Kundenanfrage. Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte.